
 

  Habt Ihr Interesse an einem kurzen Assemblerlehrgang?

  Master YODA

  <<< ... und wir schreien im Chor "JAAAAAAHHHHHH!!!!", oder?
                                                    The Lord of Doom >>>

 

  Jeder soll sich dran halten, aber keiner kennt es. Oder?

 Da vielfach auf das Urheberrechtsnderungsgesetz Bezug genommen wird, man 
 es schlielich ja auch einhalten soll, mu ich feststellen, da es gar 
 nicht so einfach ist, dieses im Wortlaut zu bekommen. Es gibt zwar aller-
 hand Bcher, darunter ein preiswertes Exemplar aus der bekannten Beck-
 Rechtsreihe, aber was mu man nach dem Kauf feststellen? Es enthlt zwar 
 das Gesetz, die gerade fr den Computeruser entscheidende Neuregelung ist
 aufgrund ihrer Aktualitt noch nicht enthalten. Ein Versuch, bei diesem 
 Verlag zu erfahren, wann es eine Neuauflage dieses Buches gibt, brachte 
 keine Antwort.
 In einer Berliner Bibliothek fand ich zum Glck eine Sammlung der Bundes-
 gesetzbltter (es handelt sich um eine Art Loseblattsammlung, die man 
 abbonieren kann). Und als man mir schlielich noch mitteilte, da ich mit 
 dem Kopieren von Bundesgesetzen gegen keine Urheberrechte verstoe (wre 
 ja auch noch schner,der Urheber der Gesetze ist vertreten durch die Abge-
 ordneten ja das Volk selbst, jedenfalls nach der offiziellen Lesart), 
 habe ich das Teil sofort "digitalisiert", damit es endlich grere Ver-
 breitung erfhrt. Schlielich kann man sich ja nur an das halten, was man 
 kennt, und der Wortlaut ist doch recht interessant. Wer sich noch genauer 
 interessiert, mu sich das Urheberrechtsgesetz besorgen, das sollte in 
 jeder Bibliothek oder Buchhandlung vorhanden sein. Ich nehme an, da 
 vielleicht noch in diesem Jahr aktualisierte Bcher, die auch das Zweite 
 Gesetz... enthalten, erscheinen.

 F.S.W.


  
          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Seite 910



          Zweites Gestz zur nderung des Urheberrechtsgesetzes *)
          ____________________________________________________


 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates 
    vom 14. Mai 1991 ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen 
    (ABl. G Nr.L 122 S.42).


                           Vom 9. Juni 1993



          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

  Das Urheberrechstsgesetz vom 9. September 1965 BGBl. I S. 1273), zuletzt 
  gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mrz 1990 (BGBl. I S. 422) 
  wird wie folgt gendert:

  1. Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefat:
   
    " 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;".

  2. Paragraph 53 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.

  3. Nach Paragraph 69 wird folgender Abschnitt eingefgt:


                          
                           "Achter Abschnitt

               Besondere Bestimmungen fr Computerprogramme


                              Paragr. 69 a

                        Gegenstand des Schutzes

  (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder 
      Gestalt, einschlielich des Entwurfsmaterials.

  (2) Der gewhrte Schutz gilt fr alle Ausdrucksformen eines Computer-
      programms. Ideen und Grundstze, die einem Element  eines Computer-
      programms zugrunde liegen, einschlielich der den Schnittstellen 
      zugrundeliegenden Idee und Grundstze, sind nicht geschtzt.

  (3) Computerprogramme werden geschtzt, wenn sie indieviduelle Werke in 
      dem Sinne darstellen, da sie das Ergebnis der eigenen geistigen 
      Schpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfhigkeit 
      sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder 
      sthetische, anzuwenden.

  (4) Auf Computerprogramme finden die fr Sprachwerke geltenden 
      Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes 
      bestimmt ist.



                              Paragr. 69 b

               Urheber in Arbeits- und Dienstverhltnissen

  (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung 
      seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers ge-
      schaffen, so ist ausschlielich der Arbeitgeber zur Ausbung aller 
      vermgensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt,
      sofern nichts anderes vereinbart ist.

  (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhltnisse entsprechend anzuwenden.



                              Paragr. 69 c

                     Zustimmungsbedrftige Handlungen

  Der Rechtsinahber hat das ausschlieliche Recht, folgende Handlungen 
  vorzunehmen oder zu gestatten:

   1. die dauerhafte oder vorbergehende Vervielfltigung, ganz oder teil-
   weise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 
   Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, bertragen oder Speichern des
   Computerprogrammes eine Vervielfltigung erfordert, bedrfen diese 
   Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

   2. die bersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Um-
   arbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfltigung der 
   erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, 
   bleiben unberhrt;

   3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms 
   oder von Vervielfltigungsstcken, einschlielich der Vermietung. Wird 
   ein Vervielfltigungsstck eines Computerprogramms mit Zustimmung des 
   Rechtsinhabers im Gebiet der Europischen Gemeinschaften im Wege der 
   Veruerung in Verkehr gebracht, so erschpft sich das Verbreitungs-
   recht in bezug auf dieses Vervielfltigungsstck mit Ausnahme des 
   Vermietrechtes.



                            Paragraph 69 d

             Ausnahmen von den zustimmungsbedrftigen Handlungen


  (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, be-
      drfen die in Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht 
      der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fr eine bestimmungs-
      geme Benutzung des Computerprogramms einschlielich der Fehler-
      berichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfltigungs-
      stckes des Programms Berechtigten notwendig sind.

  (2) die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur 
      Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich unter-
      sagt werden, wenn sie fr die Sicherung knftiger Benutzung 
      erforderlich ist.

  (3) Der zur Verwendung eines Vervielfltigungsstckes eines Programms 
      Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
      dieses Programms beobachten, untersuchen und testen, um die einem 
      Programmelement zugrundeliegen den Ideen und Grundstze zu ermitteln,
      wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, bertragen 
      oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.


                             Paragraph 69 e

                             Dekompilierung

   (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die 
   Vervielfltigung des Codes oder die bersetzung der Codeform im Sinne 
   des Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 unerllich ist, um die erforderlichen 
   Informationen zur Herstellung der Interoperabilitt eines unabhngig 
   geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, 
   sofern folgende Bedingungen erfllt sind:

   1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
      Verwendung eines Vervielfltigungstcks des Programms berechtigten 
      Person oder in deren Namen von einer hierzu ermchtigten Perrson 
      vorgenommen;

   2. die fr die Herstellung der Interoperabilitt notwendigen Informationen
      sind fr die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres 
      zugnglich gemacht;

   3. die Handlungen beschrnken sich auf die Teile des ursprnglichen 
      Programms, die zur Herstellung der Interoperabilitt notwendig sind.


   (2)  Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen drfen nicht

   1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitt des 
      unabhngig geschaffenen Programms verwendet werden,

   2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, da dies fr die 
      Interoperabilitt des unabhngig geschaffenen Programms notwendig ist,

   3. fr die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Programms mit 
      im wesentlichen hnlicher Ausdrucksform oder fr irgendwelche andere 
      das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.

   (3) Die Abstze 1 und 2 sind so auszulegen, da ihre Anwendung weder die 
       normale Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes 
       beeintrchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers 
       unzumutbar verletzt.


                             Paragraph 69 f

                           Rechtsverletzungen

   (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentmer oder Besitzer verlangen, 
       da alle rechtwiedrig hergestellten, verbreiteten oder zur 
       rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfltigungsstcke ver-
       nichtet werden. Paragraph 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
       wenden.

   (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu 
       bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer 
       Programmschutzmechanismen zu erleichtern.


                             Paragraph 69 g

          Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht 

    (1) die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger 
        Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere ber den 
        Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, 
        Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb 
        einschlielich des Schutzes von Geschfts- und Betriebs-
        geheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberhrt.

    (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu 
        Paragraph 69 d Abs. 2 und 3 und Paragraph 69 e stehen, sind 
        nichtig.



      4. Nach Paragraph 137 c wird folgender Paragraph 137 d eingefgt:


                           "Paragraph 137 d

                           Computerprogramme

  (1) die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
      Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen 
      worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschlieliche Vermietrecht 
      (Paragraph 69 c Nr. 3) nicht auf Vervielfltigungsstcke eines 
      Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zwecke der 
      Vermietung erworben hat.

  (2) Paragraph 69 Abs. 2 ist auch auf Vertrge anzuwenden, die vor dem 
      24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind."



                                 Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft.


    Die verfassungsmigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
    gesetzblatt verkndet.

    Bonn, den 9. Juni 1993


                          Der Bundesprsident
                               Weizscker

                           Der Bundeskanzler
                            Dr. Helmut Kohl

                     Die Bundesministerin der Justiz
                      S. Leutheusser-Schnarrenberger

 


  DIE NEUEN BETRIEBSSYSTEME
  -------------------------

 Ŀ
 Betriebssystem   DOS 6.0  DOS+WIN 3.1   OS/2 2.1      WIN NT          
 Ĵ
 RAM (min.)       512 KB   2 MB          4 MB          8 MB            
 Ĵ
 RAM (empfohlen)  1 MB     4-6 MB        6-8 MB        12-16 MB        
 Ĵ
 HD (min.)        0,12 MB  9 MB          13 MB         40 MB           
 Ĵ
 HD (empfohlen)   2,5 MB   11 MB+Swapfile28 MB         100 MB          
 Ĵ
 CPU (min.)       8088     286 beschrnkti386          i386, i486, Mips
 CPU (max.)       i486     i486          i486          Alpha           
 Ĵ
 Oberflche       Text     Grafik        Grafik        Grafik          
                           teilw. File-  Filesymbole   teilw. File-    
                           symbole       Kontextmens  symbole         
 Ĵ
 Emulationen      nein     DOS           DOS, WIN      DOS, WIN        
 Ĵ
 Stabilitt       Gesamt-  Gesamtsystem  Schutz der An-Schutz der An-  
                  system   kann abstrzenwender vorein-wender vor-     
                  kann ab- Beschrnkter  ander         einander (nicht 
                  strzen  Schutz der An-              bei 16-Bit-Win) 
                           wender vorein-                              
                           ander                                       
 Ĵ
 Multitasking     nein     Bei kooperier-ja (pre-      ja (preemetive) 
                           enden Progs   emitive)                      
 Ĵ
 Multithreading   nein     nein          ja            ja              
 Ĵ
 mehrere Benutzer nein     nein          nein          ja              
 Ĵ 
 Netzwerkfhigkeitnein     Peer to peer  Client/Server Client/Server   
                           (Workgroups)                                
 Ĵ
 Schutz des Kerns nein     beschrnkt     ja            ja             
 

  Tja... Ich sag' nur viel Spa beim Aufrsten - AliaZ

 

  Frage: Warum mu man bei Win die Anwender voreinander schtzen. 
  
  The Lord of Doom

 

  Moin!

  Wieder einmal konnte ich mich dazu durchringen, eine weitere Folge aus
  dem Tatsachenbericht ber den "erzgebirgischen Rebellen" Karl Stlpner
  fr Euch zusammenzustellen. Das ist gar nicht so einfach gewesen -
  besonders wenn man so stinkend faul ist, wie ich. So, jetzt fllt mir
  nichts mehr ein zum 'rumlabern. Viel Spa beim lesen wnscht Euch

  Latrodectus mactans

                            3 .   F O L G E

    U N D   N U N   E I N E   P R E U S S I S C H E   K A S E R N E

  In der Nhe von Hof fllt er einem Kommando preuischer Werber in die
  Hnde. Karl Stlpner ist wieder Soldat. Seine Garnison ist eine preu-
  ische Infanteriekaserne in Spandau. Das geschieht in jener Zeit, die
  mit dem Beginn der groen brgerlichen Revolution in Frankreich zusam-
  menfllt. Die Ereignisse des Jahres 1789 erschttern das feudale Sys-
  tem in Europa grundlegend. Drckende und immer neue Lasten, welche die
  adlige Obrigkeit den Bauern aufbrdet, fhren im Frhjahr 1790 auch in
  Sachsen zu Unruhen, die sich im August zum groen Bauernaufstand aus-
  weiten. Das Zentrum liegt im Gebiet sdlich von Lommatzsch, aber auch
  die Erzgebirgler rebellieren. In Stlpners Heimat verweigern die Bau-
  ern Abgaben und Frondienste. Gutsinspektoren und "grafliche Personen"
  werden "gemihandelt".
  Weil die Untersttzung durch das stdtische Brgertum ausbleibt, kann
  der Aufstand niedergeschlagen werden. Aufmerksame Beobachter erkennen
  in dem Geschehen das Vorspiel fr knftige grere Ereignisse. Denn
  der Widerstandswille des Volkes lebt weiter: Jedwede Rebellion gegen
  die verhaten Herrschaften findet Untersttzung. Vor diesem Hinter-
  grund wird Karl Stlpner fr die einfachen Menschen zum Helden. Noch
  aber soll eine kurze Zeit vergehen, bis die aufsehenerregenden Taten
  beginnen.
  Denn Karl Stlpner ist zur Zeit des schsischen Bauernaufstandes ja
  erzwungenermaen Rekrut in Preuens Diensten. Ein Fluchtplan schei-
  tert. So mu er am Interventionskrieg preuischer und sterreichischer
  Truppen gegen das revolutionre Frankreich teilnehmen. Da er dabei
  manches von den weltverndernden Gedanken, von Freiheit, Gleichheit
  und Brderlichkeit, erfuhr und in sich aufnahm, ist sehr wahrschein-
  lich. Jedenfalls nutzt er im November 1793 die nchste sich ihm
  bietende Gelegenheit, um von den Interventionstruppen zu desertieren.
  Im Frhjahr 1794 ist Stlpner wieder in Scharfenstein.
  An der Spitze einer Schar verwegener Wildschtzen jagt er in den Wl-
  dern des mittleren Erzgebirges. Arme Husler bekommen manches Stck
  Wild, vieles wird nach Bhmen verkauft. Bald ist der Name Stlpner in
  aller Munde. Im Oktober 1795 ergeht eine erste Order zur Verhaftung,
  weitere folgen; ein Kopfgeld wird ausgesetzt.
  Keiner der armen Gebirgler will sich den Judaslohn verdienen. Offene
  oder versteckte Sympathie schlgt den Wildschtzen entgegen. An vielen
  Orten finden sie Unterkunft und Verstecke.

                           Aus dem Tatsachenbericht ber Karl Stlpner
                           von Dr. Christian Heermann


                   W I R D   F O R T G E S E T Z T !

  (In der 4. Folge erwartet Euch das Husarenstck von Schlo Scharfen-
  stein.)

 
